Satzung des Fördervereins historisches Weißbach
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Förderverein „Historisches Weißbach e. V.“
Er hat seinen Sitz in Langenweißbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist Erhaltung und Instandsetzung historischer Gebäude mit dem Ziel, diese Gebäude für die Förderung des Gemeinschaftslebens im Ort zu nutzen, so wie die Förderung von Tourismus und Kultur.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1 Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
3.2 Durch freiwilligen Austritt
3.3 Durch Ausschluss aus dem Verein
4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem
Maße gegen dieVereinsinteressen verstoßen hat.
6. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand anzuhören. Das betroffene Mitglied ist schriftlich über den
Vorstandsbeschluss zu benachrichtigen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer sechswöchigen Frist Berufung an den Vorstand einlegen. Über diese entscheidet die
Mitgliederversammlung.
7. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand
den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegt:
1.1 die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
1.2 Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
1.3 die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung
1.4 Bestimmung der Anzahl des Vorstands
1.5 die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
1.6 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
1.7 Berufungsbeschlüsse
1.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
1.9 Änderungen des Vereinszwecks
1.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu machen. Diese kann von der Mitgliederversammlung
geändert oder ergänzt werden.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.
5. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
6. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, es sei denn, dass 20% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
7. Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
4. Der Vorstandsvorsitzende lädt zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines
der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
6. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt und durch zwei anwesende
Vorstandsmitglieder zu unterzeichnet.
7. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
8. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
9. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
10. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt.
2. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein-Weißbach e.V. und für den Fall, das der Heimatverein-Weißbach das Vermögen ablehnt oder der steuerbegünstigte Zweck für den Heimatverein-Weißbach e.V. entfallen ist, der Gemeinde Langenweißbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 04.02.2011 in 08134 Langenweißbach von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wir freuen uns über jede noch so kleine Unterstützung.
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